Suchtmittelvereinbarung

Was ist eine Suchtmittelvereinbarung?

In der Suchtmittelvereinbarung wird der Umgang mit Schülern geregelt, bei denen der begründete Verdacht besteht oder von denen bekannt ist, dass sie im Bereich der Schule Suchtmittel mit sich führen, erwerben, zu sich nehmen, damit handeln oder das Handeln unterstützen.

Außerdem wird das Vorgehen gegenüber Schülern geregelt, deren Suchtverhalten außerhalb der Schule Auswirkungen auf das schulische Leben (z. B. Leistungsfähigkeit und Lernverhalten) hat.

 

Welche Ziele verfolgt eine Suchtmittelvereinbarung?

Die Suchtmittelvereinbarung schafft Klarheit bei allen Schülern, bietet eine Hilfestellung für die direkt betroffenen Schüler/Eltern/Ausbildungsbetriebe, schützt die Mitschüler und schafft eine einheitliche Vorgehensweise beim Umgang mit Sucht an der Schule.

 

Was versteht man unter dem Begriff „Suchtmittel“?

Unter dem Begriff „Suchtmittel“ sind Alkohol und illegale Drogen, bei bestimmten Konsummustern auch Medikamente zu verstehen. Zudem werden Medien (PC, Internet, Spielkonsolen, Smartphones etc.) als Suchtmittel verstanden, wenn der Betroffene sich übermäßig viel mit dem jeweiligen Medium beschäftigt und so die Schule, Arbeit und das soziale Umfeld vernachlässigt.

Auch bei anderen Suchterkrankungen, die einen negativen Einfluss auf die Schule haben, besteht die Möglichkeit, nach dem folgenden Muster zu reagieren.

 

Das Vorgehen der Hans-Glas-Schule:

Beratung
  1. Jeder Schüler, der Suchtmittel konsumiert, kann sich jederzeit an eine Lehrkraft seines Vertrauens oder an unser Beratungsteam wenden.
  2. Alle Informationen sind von allen Beteiligten streng vertraulich zu behandeln. Das Beratungsteam hat zudem Schweigepflicht.
  3. Alle Hinweise innerhalb der Schule, die sich auf den Gebrauch/Missbrauch von Suchtmitteln beziehen, werden ernst genommen. Den Schülern, die solche Hinweise geben, entstehen daraus keine Nachteile. Durch den Hinweis wird dem Betroffenen die Chance gegeben, möglichst schnell davon wegzukommen.
  4. Es folgt ein vertrauliches Gespräch mit dem Schüler.
  5. Bestätigt sich der Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch, wird die jeweilige Lehrkraft zunächst versuchen, dem Schüler interne und externe Hilfsangebote und Einrichtungen zu empfehlen.
Verpflichtung
  1. Der Betroffene kann zum Besuch einer Suchtberatungsstelle aufgefordert werden, den er durch Bescheinigungen belegen muss. Konkrete weitere Schritte können vereinbart und schriftlich festgehalten werden.
  2. Bei minderjährigen Schülern müssen in aller Regel die Eltern informiert werden, spätestens jedoch bei erfolgloser oder nicht angenommener Hilfestellung. Bei ergebnisloser Unterrichtung der Erziehungsberechtigten erfolgt zudem eine Beteiligung des Jugendamts.
  3. Auch bei volljährigen Schülern können die Erziehungsberechtigten kontaktiert werden, wenn dieser Vereinbarung nicht widersprochen wird.
  4. Jeder Drogenkonsum im schulischen Bereich zieht eine Ordnungsmaßnahme nach sich.
  5. Sollte es darüber hinaus zu einer Gefährdung der Mitschüler (Drogenhandel, Drogenweitergabe etc.) kommen, wird die Schulleitung verständigt und eine Anzeige bei der Polizei gemäß § 30 BtMG gemacht. In diesem Fall erfolgt eine unverzügliche Schulentlassung (Art. 87 BayEUG) bzw. Ausschluss von der Schule (Art. 88 BayEUG).

Stanislav Postruznik, OStD

Schulleiter