Belehrung für Eltern, sonstige Sorgeberechtigte und volljährige Schüler gem. § 34 Abs. 5 Satz 2
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn
- es an einer schweren Infektion erkrankt ist‚ die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
- eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Wind-pocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-lnfek-tionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
- ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
- es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-‚ Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen.
Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-. Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
§ 28a Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Unsere Hygieneregeln und -konzepte basieren rechtlich auf der Grundlage des § 28a des IfSG und sind somit für alle Personen an der Schule verbindlich.
Regeln zur Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes an der Hans-Glas-Schule während der COVID-19-Pandemie
Zur Vermeidung einer Verbreitung des Coronavirus müssen wir uns an der Hans-Glas-Schule an unten aufgeführte Regeln halten. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts ist, dass von uns allen strenge Vorsichtsmaßahmen eingehalten werden.
Die Beachtung der folgenden Regeln ist daher extrem wichtig. Bitte halten Sie sich zum Schutz Ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler, Ihrer Lehrkräfte, unserem Verwaltungspersonal und auch zu Ihrem eigenen Schutz daran.
- Wenn Sie coronabedingte Krankheitszeichen haben (z. B. Fieber, Husten, Atemprobleme, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinns, Halsschmerzen, Gliederschmerzen, Erbrechen, Übelkeit, Durchfall) bleiben Sie unbedingt zu Hause und melden sich krank! Klären Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eventuelle Testmöglichkeiten ab! Die Schule kann nur mit einem negativen Testergebnis wiederbetreten werden.
- Beachten Sie das Abstandsgebot von mindestens 1,50 m auf dem gesamten Schulgelände!
- Bitte betreten und verlassen Sie das Schulgebäude zügig und gehen Sie nach Ankunft direkt in das Klassenzimmer auf Ihren Sitzplatz! Der Sitzplan sollte für alle Unterrichtsräume gleich sein, in jedem Fall sollten Sie die gleichen Banknachbarn in allen Räumen haben!
- Beachten Sie die Maskenpflicht nach aktuellem Stand!
- Achten Sie auf ausreichende Lüftung! Sollte die anwesende Lehrkraft nicht an das Lüften denken, erinnern Sie diese daran! Spätestens nach 20 Minuten hat eine Stoßlüftung zu erfolgen.
- Halten Sie die Regeln der Husten- und Niesetikette ein (Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch)!
- Vermeiden Sie, mit Ihren Händen die Augen, die Nase und den Mund zu berühren!
- Nutzen Sie Gegenstände (z. B. Stifte, Lineale, Arbeitsmittel) nicht gemeinsam mit Ihren Mitschülerinnen und Mitschülern!
- Nur eine Schülerin bzw. ein Schüler darf das Klassenzimmer z. B. für Toilettengänge verlassen. Sollte die Toilette belegt sein, warten Sie bitte mit Abstand außerhalb!
- Bitte melden Sie fehlende Hygieneartikel und defekte Handtuchhalter in den Toiletten- und Waschräumen sofort bei der Lehrkraft!
- Desinfizieren Sie sich die Hände mit den zur Verfügung gestellten Desinfektionsmitteln oder waschen Sie sich die Hände mehrmals täglich für mindestens 20 Sekunden gründlich mit Seife und trocknen Sie sich die Hände anschließend ab!
- Die Pausenzeiten werden variabel festgelegt und finden unter Aufsicht der Lehrkraft statt.
- Wenn der Pausenverkauf geöffnet ist, sind am Kiosk stets die Mindestabstände von
1,5 m einzuhalten! - Schwangere Schülerinnen dürfen während der COVID-19-Pandemie die Berufsschule nicht betreten. Hiervon gibt es keine Ausnahmen. Sollten Sie schwanger sein, melden Sie sich bitte unverzüglich einer Lehrkraft oder der Schulleitung!